Besondere Bestimmungen zur Fischereiausübung am Abtsee für Mitglieder des Kreisfischereiverein e.V. sowie für Jahreskarteninhaber (Stand 01/2026)

Es gelten neben den gesetzlichen Bestimmungen für Bayern:


  • Der Fischfang ist von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr mit 2 Handangeln (Jugendkarte 1 Handangel) mit je einem Köder gestattet.
  • Schonzeit Hecht 15.02 bis 30.04 / Schonmaß 60 cm
  • Schonzeit Karpfen -keine- / Schonmaß 35 cm
  • Schonzeit Zander 15.02 bis 31.05 / Schonmaß 50 cm
  • Schonzeit Schleie 01.05 bis 30.06 / Schonmaß 26 cm
  • Schonzeit Schied 01.03 bis 31.04 / Schonmaß 40 cm
  • Spinner (Mepps, o.ä.) sind erst ab Größe 5 erlaubt
  • Wallerklopfen ist vom 01.06 bis 30.09 gestattet
  • Bis 30.04 ist die Fischerei nur gezielt auf Friedliche erlaubt. Es dürfen nur Friedfischköder verwendet werden. Dropshot o.ä. ist verboten
  • Nur die im See vorkommenden Weißfischarten sind als Köder gestattet.
  • Elektro- oder Motorboote sind verboten
  • Während der Ausübung der Fischerei ist das Mitführen und Verwenden von Echoloten mit Livesonartechnik, die geeignet sind Bewegungen der Fische in Echtzeit darzustellen, verboten. Die Verwendung von Echoloten mit herkömmlichen Gebern sind weiterhin zulässig
  • Gefangene Sonnenbarsche dürfen nicht zurück gesetzt werden
  • Die Schilf- und Seerosenbestände dürfen weder betreten noch befahren werden


Fangbeschränkungen für Hecht, Zander, Waller und Karpfen


Es dürfen täglich 2 Raubfische (Hecht, Zander oder Waller) gefangen werden. Es dürfen täglich 3 Karpfen gefangen werden. Nach dem Fang von 2 Raubfischen oder 3 Karpfen ist das Angeln an diesem Tag sofort einzustellen.


Fische die einer Fangbeschränkung unterliegen sind auf der Karten unverzüglich nach dem Fang einzutragen (Rückseite) Erst nach Eintragung darf weitergefischt werden!


Der Waller hat kein Schonmaß und keine Schonzeit.

Waller ab 80 cm sind der täglichen Fangbeschränkung von 2 Raubfischen zuzurechnen und in die Fangliste einzutragen.

Waller unter 80 cm rechnen nicht zur täglichen Fangbeschränkung, sind aber in die Fangliste einzutragen.


Lebensfähige untermassige oder in der Schonzeitgefangene Fisch sind schonend zurückzusetzen.

Nicht lebensfähige untermassige oder in der Schonzeit gefangene Fische sind zu töten, in der Fangliste einzutragen und zählen zur Fangbeschränkung.


Erst nach Eintragung darf weitergefischt werden! Weißfisch, Aal, Schleien und Barsche o.a. sind am Ende des Fischens einzutragen.


Der Erlaubnisschein ist nach dem Fischen in den Briefkasten an der Gerätehütte am Bootsplatz einzuwerfen.