Satzung des Kreisfischereivereins Laufen/Obb. e.V.
§1
Der Verein führt den Namen
„Kreisfischereiverein Laufen/Obb. e.V." mit dem Sitz in Laufen/Obb.. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist Mitglied des Fischereiverbandes Oberbayern e.V.. Der Verein ist ins Vereinsregister eingetragen.
§2
Der Kreisfischereiverein Laufen/Obb. e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung:
- des Umweltschutzes durch Reinerhaltung der Gewässer,
- des Naturschutzes durch Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts mit Hilfe der waidgerechten Fischerei und
- der Landschaftspflege durch Beachtung der Sauberkeit der Uferregionen, die ggf. mit Sammelaktionen hergestellt wird.
Der vorstehende Zweck des Vereins wird u.a. verwirklicht durch:
- einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei
Schaffung, Ausbau und Erweiterung geeigneter Gelegenheiten zur Ausübung
einer fischereilichen Betätigung;
- Hege und Pflege des Fischbestandes in den Gewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz der Reinerhaltung der Gewässer;
- Schulung und Erziehung der Mitglieder zu waidgerechtem Fischen, durch
kameradschaftliche Anleitung und Betreuung am Fischwasser;
- Aufklärung der Allgemeinheit über die Wichtigkeit des Schutzes der
Natur, Fischerei und Fischzucht, insbesondere der Bedeutung des Schutzes
und der Reinerhaltung der Gewässer zum Wohle aller;
- Bekanntmachung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen;
- Zusammenarbeit mit den der Fischerei nahestehenden Verbänden und Organisationen.
§3
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingelegten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Vereins, soweit es die eingelegten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, im Benehmen mit dem zuständigen Finanzamt gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
§4
Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
Für besondere Verdienste um den Verein und im Fischereiwesen kann eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag eines Vorstandsmitgliedes.
Der Beschluß hierfür muß einstimmig sein.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§5
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet auf Grund eines schriftlichen Antrages die Vorstandschaft.
Soweit eine Höchstzahl der Mitglieder durch Größe und Bestand des Fischwassers erforderlich sein sollte, wird diese vom Ausschuß festgesetzt.
Die Mitgliedschaft wird erst bei Entrichtung des ersten Jahresbeitrages wirksam.
Die Aufnahme ist mit einer Aufnahmegebühr verbunden, deren Höhe von der Vorstandschaft festgesetzt wird.
Eine Ablehnung eines Antrages auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.
Die Gründe für die Ablehnung brauchen nicht bekanntgegeben werden.
§6
Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung.
Sie sind gehalten, nach besten Kräften an der Förderung der Vereinsaufgaben mitzuarbeiten, die Satzung einzuhalten, die Beschlüsse des Vereins zu beachten und die Idee der waidgerechten Ausübung der Fischerei zu verfechten.
§7
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Austritt (nur am Ende des Kalenderjahres);
- durch Ausschluß wegen gröblichen Verstoßes gegen die Satzung oder Begehung einer Handlung, die das Ansehen des Vereins oder einer Fischereiorganisation schädigt;
- durch Tod.
Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet der Ausschuß.
Ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinerlei Anspruch auf Beitrags- und Erlaubnisschein-Rückerstattung.
Die Ausschlußverfügung muß schriftlich und mit einem eingeschriebenen Brief
an das ausgeschlossene Mitglied erfolgen.
Gegen die Ausschlußverfügung ist Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet vereinsintern endgültig.
§8
Organe des Vereins sind:
- die Vorstandschaft
- der Ausschuß
- die ordentliche Mitgliederversammlung
Die Vorstandschaft besteht aus:
- dem 1.Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassier
- dem Gewässerwart
- dem Jugendwart
Die Vorstandschaft vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Vertretungsberechtigt sind der 1.Vorsitzende allein oder je drei weitere
Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des
Vereins. Die Vorstandschaft vollzieht die Beschlüsse der übrigen Organe.
Der 1.Vorsitzende beraumt eine Sitzung der Vorstandschaft an, so oft es die Vereinsinteressen erfordern. Eine Sitzung der Vorstandschaft ist anzuberaumen, wenn zwei Mitglieder der Vorstandschaft dies beantragen.
Beschlüsse der Vorstandschaft sind zu protokollieren.
Der 1.Vorsitzende leitet die Verhandlungen in der Vorstandschaft sowie
in den übrigen Organen und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er
wird vom stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt und im Falle der Verhinderung
vertreten.
Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle, die Besorgung der erforderlichen
Korrespondenz nach den Weisungen des 1.Vorsitzenden sowie die Verwahrung
der Akten. Er führt das Verzeichnis über das vereinseigene Inventar.
Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins, führt Buch über Einnahmen
und Ausgaben und erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung den Kassenbericht.
Ausgaben zu Lasten der Vereinskasse bedürfen der vorherigen schriftlichen
Bestätigung des 1.Vorsitzenden.
Der Gewässerwart ist zuständig für die von den Fachbehörden vorgeschriebenen Besatzmaßnahmen, er ist tätig für Gewässerschutz, Landschaftsschutz, Naturschutzangelegenheiten und berichtet darüber in der Mitgliederversammlung.
Der Jugendwart ist zuständig für die Betreuung der Jugendgruppe und berichtet darüber in der Mitgliederversammlung.
Die Vorstandschaft ist ehrenamtlich tätig. Aufwendungen werden vom Verein erstattet.
Der Ausschuß besteht aus:
- den Mitgliedern der Vorstandschaft
- je einem weiteren Mitglied pro angefangene hundert Vereinsmitglieder, mindestens aber drei weiteren Mitgliedern (Ausschußmitgliedern)
Der Ausschuß entscheidet über
- den Erwerb und die Aufgabe von Fischereigewässern und Fischereirechten
- die Erteilung der Fischereierlaubnis
- die Richtlinien zur Ausübung der Fischerei
- die Besatzmaßnahmen
- Rechtsgeschäfte, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen erwarten lassen
- Die Festlegung und die Ausrichtung von Vereinsveranstaltungen
- Angelegenheiten, die ihm sonst nach der Satzung zugewiesen sind
- Angelegenheiten, die ihm von der Vorstandschaft vorgelegt werden.
Der Ausschuß wird von der Vorstandschaft einberufen, so oft es die Vereinsinteressen erfordern. Er ist einzuberufen, wenn drei seiner Mitglieder dies verlangen. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn seine Mitglieder geladen und mindestens vier von ihnen anwesend sind. Absatz 4 und Absatz 10 gelten entsprechend. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal von der Vorstandschaft einberufen.
Der Ausschuß kann die Einberufung der Mitgliederversammlung ferner beschließen, wenn dafür eine Notwendigkeit besteht.
Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn dies ein Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Gründen begehrt.
Zur Mitgliederversammlung sind die Mitglieder zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
§9
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:
- die Wahl der Vorstandschaft und der übrigen Ausschußmitglieder für
die Dauer von drei Jahren. Eine Mitgliederversammlung mit Neuwahl der
Vorstandschaft trägt zur Unterscheidung zu normalen ordentlichen Mitgliederversammlungen
den Charakter einer Generalversammlung. Für die Wahl ist ein Wahlausschuß
zu bilden, der aus dem Wahlleiter, einem Schriftführer und zwei Beisitzern
besteht, die durch Zuruf aus der Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit
gewählt werden. Der Wahlausschuß übernimmt bis zur vollzogenen Neuwahl
die Leitung der Versammlung. Die Wahl der Vorstandschaft ist geheim, mit
Stimmzettel vorzunehmen, wenn mehr als je ein Kandidat zur Wahl steht.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält und
die Wahl annimmt. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft aus, so ist
eine Nachwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung bis zur nächsten
Generalversammlung vorzunehmen;
- Entgegennahme der Berichte des Gewässerwartes, des Jugendwartes, des
Kassiers, der in der Mitgliederversammlung des Vorjahres benannten zwei
Kassenrevisoren (Kassenprüfungsbericht) und des Vorsitzenden. Alle Vorkommnisse
im Vereinsleben sollen in den einzelnen Berichten je nach Sparte ihren
Niederschlag finden;
- Entlastung der Vorstandschaft;
- Beschlußfassung über eine Satzungsänderung;
- Beschlußfassung über alle Angelegenheiten, die von der Vorstandschaft
als für den Verein einschneidend erachtet werden oder durch einen schriftlichen
Antrag eines Mitglieds vorgelegt werden. Solche Anträge müssen mindestens
10 Tage vor dem Versammlungstermin der Vorstandschaft vorliegen. Für alle
Fälle gilt das Datum des Poststempels.
- Beschlußfassung über die Zugehörigkeit zu anderen Organisationen.
- Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins. Ein Beschluß ist gültig,
wenn er die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder erlangt hat.
§10
Der Verein erhebt zur Regelung seiner finanziellen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten
einen Vereinsbeitrag, dessen Höhe durch die Vorstandschaft jeweils festgesetzt
wird. Die Jahresmitgliedsbeiträge sind jeweils bis zum 1. April eines jeden
Jahres zu entrichten.
§11
Über die Zuteilung von Fischereierlaubnisscheinen entscheidet der Ausschuß. Er bestimmt auch die Art der Fischereiausübung in den dem Verein zur Verfügung stehenden Gewässern. Ein Anspruch auf Jahreserlaubnisscheine besteht nicht.
§12
In jedem Jahr ist ein Fischen zu veranstalten, in dessen Verlauf der Fischerkönig
ermittelt wird. Es können auch andere Fischereiveranstaltungen wie Anfischen,
Gedenkfischen wie auch Veranstaltungen gesellschaftlicher Art im Laufe
des Jahres abgehalten werden.
§13
Der Verein entsendet einen Delegierten als Bevollmächtigten zur jeweiligen Mitgliederversammlung des Fischereiverbandes Oberbayern e.V. oder zu wichtigen Veranstaltungen außerhalb der Stadt Laufen, sobald dies die Vorstandschaft für notwendig erachtet. Es können auch mehrere Delegierte entsandt werden. Der Vorsitzende ist verpflichtet, mit dem Fischereiverband Oberbayern e.V. und dem Fachberater für Fischerei bei der Regierung von Oberbayern engen Kontakt aufrechtzuerhalten.
§14
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit
zwei Drittel Stimmenmehrheit aller Vereinsmitglieder erfolgen. Die Auflösung
ist dem Fischereiverband Oberbayern e.V., dem zuständigen Finanzamt (§ 2)
und sonstigen Stellen schriftlich mitzuteilen
.
§15
Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Laufen/Obb..
§16
Diese Satzung tritt anstelle der am 15. März 1974 beschlossenen Satzung mit deren Änderungen.
Laufen, den 1. März 1998
H. Huber
1 .Vorsitzender